SATZUNG
Tennis-Club e.V.
54306 Kordel
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der im Jahre 1970 in Kordel gegründete Verein führt den Namen „Tennis-Club Kordel 1970 e.V.“. Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Kordel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter der Nr. 1413 eingetragen. Der Tennis-Club Kordel 1970 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher und tennisspezifischer Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung der Tennisanlage. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 6a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.
Der Verein besteht aus:
-ordentlichen Mitgliedern
-jugendlichen Mitgliedern
-inaktiven Mitgliedern
-Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder ( sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen teil),die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei freiwilligem Austritt sind Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder müssen den für das Geschäftsjahr festgelegten Jahresbeitrag bis zu 01.05. eines Jahres entrichten.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und die Plätze entsprechend den gegebenen Anordnungen und Richtlinien zu nutzen, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie an den Mitgliederversammlungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
§6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Geldstrafe bis 200 €, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins, Hausverbot.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der
Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche unter 18 Jahren sind nur bei der Wahl des Jugendwarts voll stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die dem 1. Vorgesetzten mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrags mit 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern anerkannt hat. Wird von einem anwesenden Mitglied geheime Abstimmung gefordert, muss diesem Antrag entsprochen werden. Ein Dringlichkeitsantrag für eine Satzungsänderung ist unzulässig.
§10 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. gesch.ftsführender Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzender
Schriftführer und Schatzmeister.
b. erweiterter Vorstand, bestehend aus Sportwart, Jugendwart und Platzwart.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. U. a. ist er zuständig für die Bewilligung von Ausgaben, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Festlegung von Ordnungsstrafen. Geldausgaben des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Diese kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister erteilt werden. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassenführung. Einnahmen und Ausgaben sind zu buchen. Ausgaben sind zu belegen. Der Schatzmeister hat dem Vorstand lfd. über die Kassenlage zu berichten.
§11 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Schriftführer oder der Schatzmeister nur im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden.
§12 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§13 Ausschüsse
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer persönlichen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch den Weisungen des Vorstandes.
§14 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeindeverwaltung Kordel mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet wird.
§ 17
Für Bestimmungen die von dieser Satzung nicht erfasst wurden, gelten die einschlägigen
§§ des BGB, insbesondere §§ 26 ff.
Diese Satzung tritt am 02.12.2010 in Kraft.
